Was Sie über
Ihren Zugewinnanspruch
wissen sollten...
Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der automatisch die Eigentumsverhältnisse während der Ehe regelt, wenn die Eheleute (oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) keine anderweitige Vereinbarung durch Ehevertrag getroffen haben.
Wird
die Zugewinngemeinschaft beendet, erhält derjenige Partner,
der im Vergleich zum anderen den niedrigeren
Vermögenszuwachs während der Ehe hatte, den so genannten
Zugewinnanspruch. Damit steht ihm ein durchsetzbarer
geldlicher Anspruch auf Ausgleich zu, und zwar in Höhe der
Hälfte der Differenz zwischen dem jeweiligen
Vermögenszuwachs der Ehepartner.
Es kommt zu einer Auflösung der Zugewinngemeinschaft und zum
Anspruch auf Zugewinnausgleich in drei Fällen:
- Tod eines der Ehepartner
- Scheidung der Ehe
- Einseitiges Verlangen des Zugewinnausgleichs während der
Ehe
und/oder Trennung (neue Regelung ab 1.9.2009)
1. Tod des Ehepartners
Beim Tod eines der Ehepartner steht dem Überlebenden, zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil, als Zugewinnausgleich pauschal ein Viertel des Nachlasses zu. Wurde der/die Überlebende enterbt oder schlägt die Erbschaft bzw. ein Vermächtnis aus, so kann er/sie den konkret berechneten vollen Zugewinnausgleich zusätzlich zum "kleinen" Pflichtteil
(= der Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen. Hatte der Verstorbene im Verhältnis zum Überlebenden einen sehr großen Vermögenszuwachs, ist daher die Ausschlagung des Erbes/Vermächtnisses oft günstiger. Diese Konstellation ist in der Regel dann gegeben, wenn einer der Ehepartner ein hohes Einkommen hatte und der andere die Erziehung der Kinder übernommen hatte.
2. Scheidung der Ehe
Auch wenn die Zugewinngemeinschaft erst mit
rechtskräftiger Scheidung beendet wird, ist für die Höhe des
Zugewinnanspruchs die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
maßgeblich, also der Zeitpunkt der Zustellung des
Scheidungsantrags an
den Ehepartner.
Auf den Trennungsbeginn kommt es nicht an.
Damit besteht das
Risiko, dass der Zugewinnausgleichsverpflichtete in der
mindestens 1-jährigen und in der Praxis oft längeren
Trennungszeit zu Ungunsten des Zugewinnberechtigten
Vermögensverschiebungen vornimmt. Dies hat zur Folge, dass
die entzogenen Vermögenswerte bei der Berechnung des
Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben. Um dem
vorzubeugen, hat der ausgleichsberechtigte Ehepartner gegen
den Verpflichteten einen Auskunftsanspruch über den
Vermögensbestand, den er schon mit Beginn der Trennungszeit
geltend machen kann.
Der Zugewinnanspruch unterliegt der Regelverjährung von
3 Jahren, d.h. in der Praxis, dass der Anspruchsberechtigte
ab Jahresende nach Rechtskraft der Scheidung noch 3 Jahre
Zeit hat, seinen Anspruch geltend zu machen.
3. Einseitiges
Verlangen des Zugewinnausgleichs während der Ehe
und/oder während der Trennung
Der Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der
Zugewinngemeinschaft kann seit 1.9.2009 auch schon
bei noch bestehender Ehe oder bei bereits begonnener
Trennung geltend gemacht werden, und zwar in folgenden
Fällen:
- die Trennung dauert bereits mindestens 3 Jahre an,
-
es sind nachteilige Vermögensmanipulationen durch den
Ausgleichspflichtigen zu
befürchten, etwa in Form von Geschenken an Dritte,
Vermögensverschiebungen
oder Verschwendung,
- der Ausgleichspflichtige erfüllt schuldhaft seine Unterhaltsverpflichtungen nicht,
-
der
Ausgleichspflichtige weigert sich beharrlich, Auskunft über
sein Vermögen zu
erteilen.
Mit der Geltendmachung des Zugewinnausgleichs noch während der Ehezeit kann so für den Ausgleichsberechtigten der Vermögensausgleich gesichert werden.
Zugewinn durchsetzen
Der Zugewinnausgleichsbetrag, der im Einzelfall eine
umfassende und komplexe Berechnung erfordert, ist ein
schuldrechtlicher Anspruch und damit auf
Erfolgshonorarbasis durchsetzbar.
Ob und in
welcher Höhe Zugewinnansprüche für
Sie bestehen, prüfe ich gerne für Sie
vorab
mit Hilfe meines
Einstiegsformulars,
das Sie anklicken und herunterladen oder auch gerne per
Telefon oder Fax anfordern können.
Als
registrierter Rechtsdienstleister
für Forderungseinziehung
(§ 10 Abs.
1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz)
biete ich Ihnen alle Möglichkeiten,
Ihren Zugewinnanspruch auf
Erfolgshonorarbasis
ohne
finanzielles Risiko
durchzusetzen.
Für Rechtsdienstleistungen, die nicht
durch meine Registrierung erfasst
werden, wird eine von mir beauftragte
Rechtsanwaltskanzlei mit einbezogen;
zusätzliche
Kosten
entstehen nicht für Sie.

