Was Sie über Ihren Zugewinnanspruch
wissen sollten...

 

Als Zugewinngemeinschaft wird der gesetzliche Güterstand bezeichnet, der automatisch die Eigentumsverhältnisse während der Ehe regelt, wenn die Eheleute (oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) keine anderweitige Vereinbarung durch Ehevertrag getroffen haben.

Wird die Zugewinngemeinschaft beendet, erhält derjenige Partner, der im Vergleich zum anderen den niedrigeren Vermögenszuwachs während der Ehe hatte, den so genannten Zugewinnanspruch. Damit steht ihm ein durchsetzbarer geldlicher Anspruch auf Ausgleich zu, und zwar in Höhe der Hälfte der Differenz zwischen dem jeweiligen Vermögenszuwachs der Ehepartner.

Es kommt zu einer Auflösung der Zugewinngemeinschaft und zum Anspruch auf Zugewinnausgleich in drei Fällen:

  
-  Tod eines der Ehepartner

   -  Scheidung der Ehe

   -  Einseitiges Verlangen des Zugewinnausgleichs während der Ehe
      und/oder Trennung (neue Regelung ab 1.9.2009)


1. Tod des Ehepartners

Beim Tod eines der Ehepartner steht dem Überlebenden, zusätzlich zum gesetzlichen Erbteil, als Zugewinnausgleich pauschal ein Viertel des Nachlasses zu. Wurde der/die Überlebende enterbt oder schlägt die Erbschaft bzw. ein Vermächtnis aus, so kann er/sie den konkret berechneten vollen Zugewinnausgleich zusätzlich zum "kleinen" Pflichtteil (= der Hälfte des gesetzlichen Erbteils) verlangen. Hatte der Verstorbene im Verhältnis zum Überlebenden einen sehr großen Vermögenszuwachs, ist daher die Ausschlagung des Erbes/Vermächtnisses oft günstiger. Diese Konstellation ist in der Regel dann gegeben, wenn einer der Ehepartner ein hohes Einkommen hatte und der andere die Erziehung der Kinder übernommen hatte.

2. Scheidung der Ehe
Auch wenn die Zugewinngemeinschaft erst mit rechtskräftiger Scheidung beendet wird, ist für die Höhe des Zugewinnanspruchs die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgeblich, also der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner.
Auf den Trennungsbeginn kommt es nicht an.
Damit besteht das Risiko, dass der Zugewinnausgleichsverpflichtete in der mindestens 1-jährigen und in der Praxis oft längeren Trennungszeit zu Ungunsten des Zugewinnberechtigten Vermögensverschiebungen vornimmt. Dies hat zur Folge, dass die entzogenen Vermögenswerte bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs unberücksichtigt bleiben. Um dem vorzubeugen, hat der ausgleichsberechtigte Ehepartner gegen den Verpflichteten einen Auskunftsanspruch über den Vermögensbestand, den er schon mit Beginn der Trennungszeit geltend machen kann.
Der Zugewinnanspruch unterliegt der Regelverjährung von 3 Jahren, d.h. in der Praxis, dass der Anspruchsberechtigte ab Jahresende nach Rechtskraft der Scheidung noch 3 Jahre Zeit hat, seinen Anspruch geltend zu machen.

3. Einseitiges Verlangen des Zugewinnausgleichs während der Ehe
    und/oder während der Trennung
Der Zugewinnausgleich bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft kann seit 1.9.2009 auch schon bei noch bestehender Ehe oder bei bereits begonnener Trennung geltend gemacht werden, und zwar in folgenden Fällen:
 

  -  die Trennung dauert bereits mindestens 3 Jahre an,

  -  es sind nachteilige Vermögensmanipulationen durch den Ausgleichspflichtigen zu
     befürchten, etwa in Form von Geschenken an Dritte, Vermögensverschiebungen
     oder Verschwendung,

  -  der Ausgleichspflichtige erfüllt schuldhaft seine Unterhaltsverpflichtungen nicht,

  -  der Ausgleichspflichtige weigert sich beharrlich, Auskunft über sein Vermögen zu
     erteilen.
 

Mit der Geltendmachung des Zugewinnausgleichs noch während der Ehezeit kann so für den Ausgleichsberechtigten der Vermögensausgleich gesichert werden.

Zugewinn durchsetzen
Der Zugewinnausgleichsbetrag, der im Einzelfall eine umfassende und komplexe Berechnung erfordert, ist ein schuldrechtlicher Anspruch und damit auf Erfolgshonorarbasis durchsetzbar.
Ob und in welcher Höhe Zugewinnansprüche für Sie bestehen, prüfe ich gerne für Sie vorab mit Hilfe meines Einstiegsformulars, das Sie anklicken und herunterladen oder auch gerne per Telefon oder Fax anfordern können.

Als registrierter Rechtsdienstleister für Forderungseinziehung
(§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz) biete ich Ihnen alle Möglichkeiten, Ihren Zugewinnanspruch auf Erfolgshonorarbasis ohne finanzielles Risiko durchzusetzen.
Für Rechtsdienstleistungen, die nicht durch meine Registrierung erfasst werden, wird eine von mir beauftragte Rechtsanwaltskanzlei mit einbezogen; zusätzliche
Kosten entstehen nicht für Sie.

   

 

 

 

 

 

 

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